DIE SATZUNG

TSV Ebermergen 1931 e.V.
Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Turn und Sportverein Ebermergen 1931 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Harburg (Schwaben), Stadtteil Ebermergen, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen. 
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und seiner Fachverbände und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
(2) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und im kulturellen Bereich und wird insbesondere verwirklicht durch:
– Abhaltung von geordneten Übungsstunden, Teilnahme an Spielrunden der Fachsportarten
– Errichten von geeigneten Anlagen für den Sportbetrieb
– Instandhaltung der vereinseigenen Sportstätten sowie der Sportgeräte
– Durchführung von Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
– Ausbildung und Einsatz von sachgemäß geschulten Übungsleitern
– Durchführung kultureller Veranstaltungen (z. B. Laientheater)
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Beschlusses des Vereinsausschusses vergütet werden.
(7) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstoßen oder es sich in sonstiger Weise grober und wiederholter Verstöße gegen
die Vereinssatzung schuldig gemacht hat.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Ausschluss ist mit der Bekanntgabe an den Betroffenen wirksam. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse sind dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(4) Eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt auch für Beitragspflichten und sonstigen Verpflichtungen ( z. B. Arbeitsstunden ) in einer Abteilung. Über die Streichung entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 4 Vereinsorgane

(1) Vereinsorgane sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
– Der Vereinsausschuss

§ 5 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch eines der bis zu fünf gleichberechtigten Vorstandsmitglieder. Die Einladung und Bekanntmachung der Tagesordnung erfolgt durch Aushang an der Informationstafel der Vereine im Stadtteil Ebermergen der Stadt Harburg (Schwaben) und durch Veröffentlichung im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Harburg (Schwaben).
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Wahl des Vorstandes und der sonstigen Mitglieder des Vereinsausschusses
– Wahl der Abteilungsleiter der Abteilungen, die keine eigene Abteilungsversammlung abhalten
– Wahl des dreiköpfigen Kassenprüfungsausschusses
– Entlastung des Vorstandes
– Beschlussfassung über den Vereinsbeitrag sowie über Erhebung und Höhe einer Aufnahmegebühr
– Beschlussfassung über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen
– Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, Vereinsauflösung, Vereinsordnungen
– Entgegennahme des Berichtes des für Finanzen zuständigen Mitgliedes des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichts
– Beschlussfassung über den Haushaltsplan
– Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder aufgrund Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind
(4) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für drei Jahre einen dreiköpfigen Kassenprüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
(5) Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(9) Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens zehn Tage vorher schriftlich bei einem der bis zu fünf gleichberechtigten Vorstandsmitglieder einzureichen.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünf gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
(2) Die bis zu fünf gleichberechtigten Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Für welche Bereiche die gleichberechtigten Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis zuständig sind, wird von ihnen in einem Geschäftsverteilungsplan geregelt.
(3) Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht der bis zu fünf gleichberechtigten Vorstandsmitglieder dahingehend beschränkt , dass der Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,– EUR für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf, es sei denn, die Dringlichkeit der Angelegenheit lässt dies nicht zu. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000,– EUR für den Einzelfall, ist zusätzlich die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich, es sei denn, die Dringlichkeit der Angelegenheit lässt dies nicht zu.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden.
(5) Der Vorstand kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben beratende Ausschüsse (z. B. Festausschuss) berufen und wieder auflösen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist der Vereinsausschuss berechtigt für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch einzusetzen.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 7 Der Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus
– den Mitgliedern des Vorstandes
– dem/der Schriftführer/in
– den Leitern der einzelnen Fachabteilungen
– der Frauenvertreterin
– einem/einer Vertreter/in der Jugendleitung, im Regelfall dem überfachlichen Jugendleiter
– dem/der Referenten/in für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
(2) Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.
(3) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Sitzungen werden von einem der bis zu fünf gleichberechtigten Vorstandsmitglieder einberufen und geleitet.
(5) Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 (Fach-)Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung der Mitgliederversammlung rechtlich unselbständige (Fach-)Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Wahl der Abteilungsleiter, der Abteilungsorgane und der Mitarbeiter der Abteilungen erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung.
Die Wahl der Mitglieder der Abteilungsleitung erfolgt auf drei Jahre, es sei denn, die Abteilungsversammlung beschließt eine kürzere Wahldauer. Sie bleiben bis zur Wahl bzw. Bestellung einer neuen Abteilungsleitung im Amt. Für Abteilungen, die keine eigene Abteilungsversammlung abhalten, werden die Abteilungsleiter in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
(3) Die den Abteilungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind solche des Vereins und zu den satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Die Abteilungsleiter erstatten der Mitgliederversammlung über die sportlichen und finanziellen
Angelegenheiten der Abteilungen einen Jahresbericht.
(4) Die Abteilungen können sich eine eigene Ordnung geben, die sich jedoch im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks halten muss und der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, bei allen Veranstaltungen der Abteilungen anwesend zu sein.
(6) Über Abteilungs- und Zusatzbeiträge (auch Arbeitsleistungen) der Abteilungen entscheiden die jeweiligen Abteilungsversammlungen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr, des Vereinsbeitrages und der Abteilungsbeiträge (auch Arbeitsleistungen) , falls solche festgesetzt sind, verpflichtet.

§ 10 Vereinsordnungen

(1) Der Verein kann zur Regelung interner Angelegenheiten im Rahmen der Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung Ordnungen erlassen (z. B. Ehrungsordnung).

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur
Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(2) In dieser Versammlung haben die Mitglieder zwei gemeinschaftlich handelnde Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsvermögen zu verwerten haben. Das nach Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes verbliebene Vermögen ist der Stadt Harburg (Schwaben) mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung und mit Bezug zum Stadtteil Ebermergen zu verwenden.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch Mitgliederbeschluss am 05.01.2009 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung verliert hiermit ihre Gültigkeit.